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Satzung für den
Förderverein Grundschule Bötzow

§1 (Name)

Der "Förderverein Grundschule Bötzow" mit Sitz in 16727 Oberkrämer OT Bötzow, Dorfaue 8, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

§2 (Zweck)

Zweck des Vereins ist die Förderung der Ausbildungsmöglichkeiten der Schülerinnen und Schüler der Grundschule Bötzow. Einnahmen des Vereins können für die Beschaffung von besonderen Förder-, Unterrichts- oder Freizeitbereichsmaterialien, die nicht vom Schulträger beschafft werden, verwendet werden. Weiterhin können Veranstaltungen der Schule durch den Verein unterstützt werden.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

§3 (Mitgliedschaft)

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung (Anlage 1) erworben. Jedes Mitglied verpflichtet sich, einen Jahresbeitrag zu entrichten. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich entsprechend dem Kalenderjahr (abweichend vom Schuljahr) bis zum 31.01. eines Jahres, bei späterem Eintritt sofort zu entrichten. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 (Erlöschen der Mitgliedschaft)

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Abgabe einer schriftlichen Austrittserklärung oder durch Ausschluss des Mitgliedes durch den Vorstand bei vereinsschädigendem Verhalten. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.
Wer gegen die Satzung verstößt, oder wer nach zweimaligem Mahnen den Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet, kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden.

§5 (Pflichten und Rechte der Mitglieder)

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins zu unterstützen, die satzungsgemäßen Anordnungen zu befolgen und die festgesetzten Beiträge zu entrichten. In den Mitgliederversammlungen haben alle Mitglieder Stimmrecht.

§6 (Einkünfte)

Der Erfüllung des Vereinszweck dienen:
  1. Beiträge der Mitglieder (Anlage 2)
  2. freiwillige private Zuwendungen (Anlage 3 und 4)
  3. Beihilfen der öffentlichen Hand
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages beträgt 12,00 € jährlich. Über Änderungen der Beitragshöhe beschließt die Jahresmitgliedsversammlung.

§7 (Organe des Vereins)

Organe des Vereins sind
  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§8 (Mitgliederversammlung)

Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt vom Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung in schriftlicher Form. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Satzungsänderungen können nur mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden.
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben.

§9 (Aufgaben der Mitgliederversammlung)

  1. Wahl des Vorstandes
  2. Wahl von bis zu zwei Rechnungsprüfern auf 3 Jahre, die in der/den nächsten Jahresmitgliederversammlungen über die Rechnungsprüfung Bericht zu erstatten haben.
  3. Beratung des Jahresberichts, der Jahresabrechnung und die Entlastung des Vorstands.
  4. Beschlussfassung über den Jahresbeitrag, getrennt für natürliche und juristische Personen.
  5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins. Diese Beschlüsse sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die in §1 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

§10 (Vorstand)

Der Vorstand besteht aus mindestens vier Personen:
  1. dem/der Vorsitzenden
  2. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
  3. dem/der Schriftführer/in
  4. dem/der Schatzmeister/in.
Außerdem können dem Vorstand bis zu 2 Beisitzer/Beisitzerrinnen angehören.

Alle Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein weiteres Mitglied des Vereins kommissarisch mit der Geschäftswahrnehmung zu beauftragen.
Der Vorstand und sonstige Beauftragte des Vereins führen den Verein ehrenamtlich.
Sie haben Anspruch auf Erstattung ihrer baren Auslagen nach Maßgabe der nachweislichen Bescheinigung. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die Schriftführer/in und der/die Schatzmeister/in.

§11 (Aufgaben des Vorstandes)

Der Vorstand leitet die Vereinstätigkeit im Sinne des §2. Er verwaltet insbesondere das Vereinsvermögen und stellt die Jahresrechnung auf.
Anforderungen auf Unterstützungsleistungen müssen dem Vorstand in schriftlicher Form und mit Begründung vorliegen. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Der Vorstand des Vereins sollte mindestens zweimal im Jahr auf Einladung des/der Vorsitzenden zusammentreten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Der Schulleitung bzw. deren Stellvertretung wird generelles Gastrecht bei Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen eingeräumt.
Die Schulleitung soll durch den Vorstand zu den Sitzungen regelmäßig eingeladen werden.

§12 (Auflösung des Vereins)

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die zu diesem Zweck einberufen ist. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigender Zwecke fällt das Vereinsvermögen nach Begleichung aller etwa noch nicht regulierten Verpflichtungen an die Grundschule Bötzow, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne des §1 zu verwenden hat.

§13 (Geschäftsjahr)

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§14 (Anlagen)

Anlage 1 Beitrittserklärung
Anlage 2 Zuwendungsbescheinigung (Mitgliedsbeitrag)
Anlage 3 Zuwendungsbescheinigung (Geldzuwendung)
Anlage 4 Sachspendenbescheinigung (Sachzuwendung)




Beschlussfassung vom 24.06.2003.

gez:

Kai-Uwe John

Vorsitzender
gez:

Michaela Döser

Schriftführerin


verantwortlich für den Inhalt zeichnet
der Vorstand des Förderverein Grundschule Bötzow
Juni 2005
mit freundl. Unterstützung
des Webmaster von www.boetzow.de
© Ralf Hannusch März 2002