§1 (Name)
Der "Förderverein Grundschule Bötzow" mit Sitz in 16727 Oberkrämer OT Bötzow,
Dorfaue 8, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke der
Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953. Der Verein ist selbstlos
tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
§2 (Zweck)
Zweck des Vereins ist die Förderung der Ausbildungsmöglichkeiten
der Schülerinnen und Schüler der Grundschule Bötzow. Einnahmen
des Vereins können für die Beschaffung von besonderen Förder-,
Unterrichts- oder Freizeitbereichsmaterialien, die nicht vom Schulträger
beschafft werden, verwendet werden. Weiterhin können
Veranstaltungen der Schule durch den Verein unterstützt werden.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige
Zwecke verwendet werden.
§3 (Mitgliedschaft)
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person
werden. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung (Anlage 1)
erworben. Jedes Mitglied verpflichtet sich, einen Jahresbeitrag zu entrichten.
Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich entsprechend dem Kalenderjahr (abweichend
vom Schuljahr) bis zum 31.01. eines Jahres, bei späterem Eintritt sofort zu entrichten.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 (Erlöschen der Mitgliedschaft)
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Abgabe einer schriftlichen
Austrittserklärung oder durch Ausschluss des Mitgliedes durch den
Vorstand bei vereinsschädigendem Verhalten. Gegen den Beschluss des
Vorstandes ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.
Wer gegen die Satzung verstößt, oder wer nach zweimaligem
Mahnen den Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet, kann durch Beschluss des
Vorstandes ausgeschlossen werden.
§5 (Pflichten und Rechte der Mitglieder)
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins zu unterstützen,
die satzungsgemäßen Anordnungen zu befolgen und die festgesetzten
Beiträge zu entrichten. In den Mitgliederversammlungen haben alle
Mitglieder Stimmrecht.
§6 (Einkünfte)
Der Erfüllung des Vereinszweck dienen:
- Beiträge der Mitglieder (Anlage 2)
- freiwillige private Zuwendungen (Anlage 3 und 4)
- Beihilfen der öffentlichen Hand
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages beträgt 12,00 € jährlich.
Über Änderungen der Beitragshöhe beschließt
die Jahresmitgliedsversammlung.
§7 (Organe des Vereins)
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§8 (Mitgliederversammlung)
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt vom Vorstand mit einer Frist
von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung in schriftlicher Form. Die
ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht
auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden
mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Satzungsänderungen können nur mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden
Mitglieder gefasst werden.
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt.
Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben.
§9 (Aufgaben der Mitgliederversammlung)
- Wahl des Vorstandes
- Wahl von bis zu zwei Rechnungsprüfern auf 3 Jahre,
die in der/den nächsten Jahresmitgliederversammlungen über die
Rechnungsprüfung Bericht zu erstatten haben.
- Beratung des Jahresberichts, der Jahresabrechnung und die
Entlastung des Vorstands.
- Beschlussfassung über den Jahresbeitrag, getrennt für
natürliche und juristische Personen.
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder über die
Auflösung des Vereins. Diese Beschlüsse sind dem zuständigen
Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die in §1 genannten
gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des
zuständigen Finanzamtes.
§10 (Vorstand)
Der Vorstand besteht aus mindestens vier Personen:
- dem/der Vorsitzenden
- dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
- dem/der Schriftführer/in
- dem/der Schatzmeister/in.
Außerdem können dem Vorstand bis zu 2 Beisitzer/Beisitzerrinnen angehören.
Alle Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von drei Jahren
gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden
eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein weiteres Mitglied
des Vereins kommissarisch mit der Geschäftswahrnehmung zu beauftragen.
Der Vorstand und sonstige Beauftragte des Vereins führen den Verein ehrenamtlich.
Sie haben Anspruch auf Erstattung ihrer baren Auslagen nach Maßgabe der
nachweislichen Bescheinigung. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck
des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die
Schriftführer/in und der/die Schatzmeister/in.
§11 (Aufgaben des Vorstandes)
Der Vorstand leitet die Vereinstätigkeit im Sinne des §2.
Er verwaltet insbesondere das Vereinsvermögen und stellt die
Jahresrechnung auf.
Anforderungen auf Unterstützungsleistungen müssen dem
Vorstand in schriftlicher Form und mit Begründung vorliegen.
Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
Der Vorstand des Vereins sollte mindestens zweimal im Jahr auf Einladung
des/der Vorsitzenden zusammentreten. Der Vorstand ist beschlussfähig,
wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gilt ein
Antrag als abgelehnt.
Der Schulleitung bzw. deren Stellvertretung wird generelles Gastrecht bei
Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen eingeräumt.
Die Schulleitung soll durch den Vorstand zu den Sitzungen regelmäßig
eingeladen werden.
§12 (Auflösung des Vereins)
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung
beschlossen werden, die zu diesem Zweck einberufen ist. Bei Auflösung
des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigender Zwecke fällt das
Vereinsvermögen nach Begleichung aller etwa noch nicht regulierten
Verpflichtungen an die Grundschule Bötzow, die es ausschließlich
und unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im
Sinne des §1 zu verwenden hat.
§13 (Geschäftsjahr)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§14 (Anlagen)
Anlage 1 Beitrittserklärung
Anlage 2 Zuwendungsbescheinigung (Mitgliedsbeitrag)
Anlage 3 Zuwendungsbescheinigung (Geldzuwendung)
Anlage 4 Sachspendenbescheinigung (Sachzuwendung)
Beschlussfassung vom 24.06.2003.
gez:
Kai-Uwe John
Vorsitzender
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gez:
Michaela Döser
Schriftführerin
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